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     Satzung

Sitz, Zweck und Ziel des Vereins

§ 1
Der Verein führt den Namen "Verein Landshamer Sportfischer e.V." und ist ein Zusammenschluss von Sportfischern.

§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Landsham, Gemeinde Pliening, und ist im Vereinsregister (Registergericht) eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist vom 01.04. – 31.03. des darauffolgenden Jahres.

§ 3
Gemeinnützigkeit
 a. Der Verein Landshamer Sportfischer e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
     Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Insbesondere durch Förderung des Angelsports ohne
     gewerbliche Fischerei. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 b. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
     Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln
     des Vereins.
 c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
     Vergütungen begünstigt werden.
 d. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erhält das Vereinsvermögen, im Benehmen mit
     dem zuständigen Finanzamt, die Gemeinde Pliening, die es zur Förderung der Fischerei oder des Naturschutzes
     im Gemeindebereich zu verwenden hat.

§ 4
Aufgaben und Ziele des Vereins sind:
Förderung der nichtgewerblichen Sportfischerei zum Zwecke der körperlichen Erholung und Erhaltung der Gesundheit der
Mitglieder. Erziehung derselben – insbesondere auch des Sportnachwuchses – zu waidgerechten Sportfischern durch
Betreuung, Vorträge und Vermittlung angelsportlichem Schrifttums. Ferner zählt zu den Aufgaben des Vereins der Schutz,
die Sauberhaltung der Gewässer, den Sinn für die Natur zu wecken und die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit
der Gewässer im Sinne des Naturschutzes.
Besonderes Ziel des Vereins ist es, für seine Mitglieder Angelgelegenheiten zu schaffen durch Pachtung oder Erwerb von
Gewässern, sowie Hege und Pflege derselben, einschließlich des Fischbestandes. Auch die Vertretung der Sportfischerei bei
Behörden oder gesetzgebenden Körperschaften und die Aufklärung der Allgemeinheit, gehören ebenfalls zu
den Aufgaben des Vereins.
In Verfolgung dieser Aufgaben macht es sich der Verein auch zur Pflicht, seine Mitglieder in Steuerrechts- und
Versicherungsfragen, soweit mit dem Angelsport zusammenhängend, unter Ausschluss einer Haftung nach bestem Wissen
und Können zu beraten.

Mitglieder

§ 5
Der Verein unterscheidet aktive und passive (fördernde) Mitglieder. Als aktives Mitglied gilt, wer den Beitrag für aktive
Mitglieder bezahlt hat und aufgrund des Besitzes eines Fischereierlaubnisscheines berechtigt ist, in den Vereinsgewässern
zu fischen.

Als passives Mitglied gilt, wer den Beitrag für passive Mitglieder bezahlt hat und sich den Aufgaben und Zielen des Vereins
besonders verpflichtet fühlt.

Die aktiven Mitglieder üben die Sportfischerei zum Zwecke der Erholung und nicht zu gewerblichen Zwecken aus.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft.

§ 6
Mitglieder oder Personen, die sich besonders hervorragend um den Verein, den Angelsport oder das Fischereiwesen verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge hierzu sind an die Vorstandschaft zu richten,
die sie, bei einstimmiger Billigung, in der Hauptversammlung zur Abstimmung bringen.

§7
Jedes Mitglied hat bei Eintritt in den Verein die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Aufnahmegebühr für passive Mitglieder beträgt ein Fünftel (ca. € 20) der Aufnahmegebühr für aktive Mitglieder.
Für den Fall, dass ein passives Mitglied nachträglich die aktive Mitgliedschaft erwirbt, ist die Differenz auf die volle
Aufnahmegebühr für aktive Mitglieder nachzuzahlen. Ehepartner und Kinder von aktiven Mitgliedern, ohne eigenes
Einkommen, bezahlen die halbe Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder haben keine Aufnahmegebühr und keinen Beitrag zu
entrichten. Ausgetretene Mitglieder haben bei ihrer Wiederaufnahme die Aufnahmegebühr nochmals zu bezahlen, es sei
denn, dass der Austritt die Folge einer Zwangslage, wie Mittellosigkeit, Krankheit oder Veränderung des Aufenthaltsortes war.
Die Aufnahmegebühr bei Wiederaufnahme entfällt auch, wenn der Ehepartner bereits aktives oder passives Vereinsmitglied ist.

§8
Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres, soweit keine Einzugsermächtigung vorliegt, innerhalb von 6 Wochen nach
Geschäftsjahresbeginn, zu entrichten. Anderenfalls erfolgt Einzug der Erlaubniskarten. Die Höhe des Beitrages sowie der Aufnahmegebühr wird von der
Vorstandschaft festgesetzt.
Bereits gezahlte Beiträge werden bei Vereinsauschluss (§ 10 Abs. 3) nicht erstattet.

§ 9
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen der Organe des Vereins
zu beachten. Außerdem sind die aktiven Mitglieder zur tätigen Mitarbeit in der Pflege der Vereinsgewässer verpflichtet.
Jedes aktive Vereinsmitglied soll jährlich mindestens 3 Arbeitsdienste a 8 Stunden leisten.
Vorstandsmitglieder sind hiervon ausgenommen.
Die Mitarbeit bei einem eventuellen Fischerfest gilt nicht als Arbeitsdienst.

§ 10
Die Mitgliedschaft beim Verein erlischt
1. durch Tod des Mitglieds
2. durch Kündigung durch das Mitglied
   a. die Kündigung hat spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich an die Vorstandschaft zu erfolgen
3. durch Ausschluss aus dem Verein seitens der Vorstandschaft. Der Ausschluss kann erfolgen:
   a. wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt,
   b. wenn ein Mitglied gröblich gegen die Ziele und Aufgaben des Vereins verstößt, die Anordnung der Vereinsorgane
   mißachtet, die Gemeinschaft der Mitglieder in sonstiger Weise stört oder das Ansehen des Vereins schädigt,
   c. wenn ein Mitglied sich gröblich gegen Vereinssatzung oder Fischereiverordnung vergangen hat.

§11
Der Ausschluss erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit nach Anhörung des Auszuschließenden.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Auszuschließende ist mittels eingeschriebenem Brief 14 Tage vor der
Ausschlussverhandlung zur Aussprache vorzuladen. Erscheint der Geladene nicht, und hat er nicht schriftlich zu den
Ausschließungsgründen Stellung genommen, so kann ohne Anhörung des Auszuschließenden der Ausschluss aus
dem Verein vollzogen werden. Der Beschluss ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Mit der
Zustellung des Ausschließungsbeschlusses erlischt für ihn das Recht, in den Vereinsgewässern zu fischen.
Innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses kann der Ausgeschlossene mittels eingeschriebenem Briefes
an die Vorstandschaft Einspruch zur nächsten Haupt- bzw. außerordentlichen Hauptversammlung einlegen.
In dieser wird aufgrund des Ausschlussbeschlusses der Vorstandschaft und nach Anhörung des Ausgeschlossenen in geheimer
Abstimmung endgültig entschieden. Bei Stimmengleichheit ist der Ausschluss rechtskräftig.

§ 12
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Verein. Die Vereinsunterlagen
und alles im Besitz befindliche Vereinseigentum sind unverzüglich an den Verein zurückzugeben. Die Beendigung
der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen und offenen Beiträge.
Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

C. Vereinsleitung

§ 13
Die Organe des Vereins sind:
A. Die Vorstandschaft
B. Die Hauptversammlung

§ 14
Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer,
dem Jugendwart und dem Gewässerwart.
Der erste oder der zweite Vorsitzende, der Jugendwart und der Gewässerwart müssen aktive Vereinsmitglieder sein.

§ 15
Der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB. Er beruft die Vorstandssitzungen und die
erforderlichen Mitgliederversammlungen ein und führt den Vorsitz in diesen. Er leitet die Jahreshauptversammlung
und führt und überwacht die laufenden Vereinsgeschäfte. Der erste und zweite Vorsitzende sind jeweils
einzelvertretungsberechtigt.

§ 16
Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins eigenverantwortlich und führt ordnungsgemäß Buch über alle
Einnahmen und Ausgaben.

§ 17
Der Schriftführer führt die Protokolle in den Vorstandssitzungen, Hauptversammlungen und Mitgliederversammlungen.
Er erledigt den Schriftwechsel des Vereins, soweit dieser nicht einer besonderen Geschäftsstelle übertragen ist.
Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 18
Dem Gewässerwart obliegt die Aufsicht und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Pflege der Gewässer
im Sinne des Vereines und der Natur. Er führt Besatzmaßnahmen auf Beschluss der Vorstandschaft durch,
handelt aber im allgemeinen selbstständig und eigenverantwortlich.

§ 19
Dem Jugendwart obliegt die Förderung der Jugendlichen im Sinne der Vereinssatzung und des gültigen
Fischereirechts.

§ 20
Sämtliche Mitglieder der Vorstandschaft sind berechtigt, an den Vereinsgewässern die Ausweise und Fänge
der Mitglieder zu kontrollieren.

§ 21
Die Vorstandschaft ist ermächtigt, einzelne Vereinsmitglieder oder andere Personen mit der Durchführung weiterer
besonderer Vereinsaufgaben zu betreuen.

§ 22
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder derselben, darunter der erste oder zweite
Vorsitzende, in der Vorstandssitzung anwesend sind.

§ 23
Die Hauptversammlung wählt alljährlich zwei Revisoren, die nach Abschluss des laufenden Geschäftsjahres
die Kassengeschäfte zu prüfen und in der folgenden Hauptversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten haben.

§ 24
Die Mitgliederversammlungen dienen der allgemeinen Aussprache über die Belange des Vereins sowie seiner Mitglieder
in fischereirechtlicher Hinsicht und zur Entgegennahme wichtiger Vereinsnachrichten. Die Aussprachen haben nur
beratenden Charakter.

§ 25
Die Hauptversammlung findet jährlich einmal, zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Die Einladung hierzu erfolgt
fristgerecht (4 Wochen vor Termin) schriftlich an alle Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung. In der
Hauptversammlung hat der erste Vorsitzende oder dessen Stellvertreter den Jahresbericht über das vergangene
Geschäftsjahr abzulegen. Die einzelnen Tätigkeitsberichte werden anschließend von den zuständigen
Beauftragten erläutert. Im Anschluss daran erstatten die Revisoren ihren Bericht. Die Hauptversammlung beschließt
über die Entlastung der Vorstandschaft. Bei Neuwahl der Vorstandschaft oder wenn infolge Ausscheidens eines oder
mehrerer Vorstandsmitglieder aus der Vorstandschaft oder Rücktritt der gesamten Vorstandschaft eine Ersatzwahl
notwendig ist, so ist ein Wahlausschuss aus 4 Mitgliedern zu bilden.
Die Bestellung des Wahlausschusses erfolgt durch Zuruf mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Wahlausschuss bestimmt
unter sich einen Wahlleiter, der im Falle einer Neuwahl der Vorstandschaft die Leitung der Hauptversammlung bis
zum Abschluss der Wahl übernimmt. Sind nur die Revisoren zu wählen, ist die Bildung eines Wahlausschusses
nicht erforderlich. Der Wahlleiter veranlasst die Wahl der Vorstandsmitglieder und Revisoren nach Maßgabe
des § 27 der Satzung.

D. Die außerordentliche Hauptversammlung

§ 26
Sie kann nach Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Für die Einberufung
gelten die Vorschriften des § 15.

E. Wahlhandlung

§ 27
Die Vorstandschaft wird auf drei Jahre gewählt. Sie bleibt jedoch solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft
ordnungsgemäß bestellt ist. Der erste und zweite Vorsitzende werden mit Stimmzettel in geheimer Abstimmung
gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder können durch Zuruf gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied
ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf seine Person
vereinigt. Der Gewählte muss mindestens eine Stimme mehr haben als die Hälfte der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Ist dies nicht der Fall, so haben weitere Wahlgänge stattzufinden, bis ein Kandidat
diese Mehrheit erreicht hat, wobei jedes Mal der Kandidat mit den wenigsten Stimmen ausscheidet. Die Revisoren
können durch Zuruf, aber nur auf ein Jahr gewählt werden. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied über
18 Jahre, das dem Verein mindestens ein Jahr angehört und die Voraussetzungen des § 14 erfüllt.
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab 18 Jahre.
Über die Wahl ist ein Protokoll zu führen, das dem Protokoll der Hauptversammlung beizuheften und vom
Vorsitzenden des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.

F. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 28
Die Änderung der Vereinssatzung kann durch Beschluss in jeder Hauptversammlung erfolgen. Sie muss jedoch bei
der Einberufung ausdrücklich angekündigt werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 29
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen auszlig;erordentlichen
Hauptversammlung. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist die Billigung des Antrages durch die Vorstandschaft
und eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 30
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung, die Bestandteil der Satzung sind.


Geschäftsordnung

Art. 1
Der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende, eröffnet die Vereinsversammlung,
leitet die Verhandlungen, Vorträge und Sachbesprechungen. Er vertritt den Verein innerhalb der Sitzung
und übt das Hausrecht des Vereins aus. Er schließt die Versammlung bindend, wenn sich niemand mehr
zu Wort meldet.

Art. 2
Die Worterteilung innerhalb der Versammlung steht ausschließlich dem Versammlungsleiter zu. Er hat jedem
Vereinsmitglied auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Wortmeldung erfolgt durch Erheben des Armes.
Während der Erstattung der Berichte und Mitteilungen, sowie während Vorträgen, wird das Wort
nur ausnahmsweise erteilt. Während der Sachbesprechung und allgemeinen Aussprache muss das Wort auf
mindestens 5 Minuten Redezeit erteilt werden, welche verlängert werden kann. Die Aussprache muss sich
auf Vereinsangelegenheiten beschränken und von allgemeinem Interesse sein. Persönliche Angelegenheiten
können bei dieser Aussprache nicht erledigt werden.

Art. 3
Ein Wortentzug kann allgemein durch den Versammlungsleiter erfolgen, wenn sich der Wortführer grobe
Unsachlichkeiten, insbesondere grobe Angriffe auf die Person eines Vereinsmitgliedes oder einer Behörde
zuschulden kommen lässt. Gegen den Wortentzug kann Einspruch erhoben werden, über welchen die
anwesenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden. Die Entscheidung ist bindend.

Art. 4
Bei Verhinderung der beiden Vereinsvorsitzenden übt die Rechte derselben ein Stellvertreter aus, den die
Vorstandschaft allgemein oder für den besonderen Fall ernennt.

Art. 5
Feststellungen und Anträge gelten als genehmigt, wenn sich in der Aussprache über dieselben niemand
mehr zu Wort meldet. Die Beschlüsse der Hauptversammlung und Vorstandssitzungen werden in der darauffolgenden
Monatsversammlung bekannt gegeben. Weitere Benachrichtigung der Mitglieder erfolgt nicht.

Die Satzung und Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch das Registergericht in Kraft
und ersetzt die bisherige Fassung der Satzung und Geschäftsordnung.